Erhält ein Kind Unterhaltszahlungen von einem Elternteil, so umfasst dieser Unterhalt die Kosten für den notwendigen Lebensbedarf - und nicht solche für unnötige Aufwendungen. Die Frage ist dabei stets, welche Ausgaben zum "notwendigen Lebensbedarf" zu zählen sind und welche zu den "unnötigen Aufwendungen".
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass die Kosten für eine Klassenfahrt bzw. für einen Schüleraustausch nicht zum Lebensbedarf zu rechnen ist. Klassenfahrten seien vorhersehbar und nicht überraschend, so die Argumentation des Gerichts. Zudem gingen hier die Kosten für die Klassenfahrt bzw. den Schüleraustausch über die einer üblichen Schulveranstaltung hinaus, so dass sich das Angebot von vornherein nur an einen Teil der Schüler gerichtet habe.
Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 21.12.2010 - II-2 WF 285/10
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Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
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