Die Familienkasse kann das Kindergeld auch dann auszahlen, wenn der Kindergeldberechtigte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht nachkommt. Die Auszahlung kann in diesem Fall entweder an das Kind selbst oder an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind tatsächlich Unterhalt gewährt. In einem aktuellen Streitfall entschied der Bundesfinanzhof allerdings, dass die Familienkasse das bereits an einen Elternteil ausgezahlte Kindergeld nicht mehr an den Sozialleistungsträger abzweigen kann. Dies gilt nach Ansicht der Richter auch dann, wenn der Abzweigungsantrag noch vor der Zahlung gestellt worden ist.
Quelle: BFH, Urt. v. 26.08.2010 - III R 21/08
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Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
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