Verliert ein Unterhaltspflichtiger ohne eigenes Verschulden seinen Job, so ist die Höhe der von ihm zu leistenden Unterhaltszahlungen neu zu berechnen. Normalerweise erfolgt diese Berechnung auf Basis des Durchschnittseinkommens der letzten zwölf Monate. Im Falle eines unverschuldeten Arbeitsplatzverlusts, ist der Unterhalt hingegen auf der Grundlage des Arbeitslosengeldes zu berechnen.
Ferner ist es in aller Regel so, dass eine eventuell mögliche Umschulung nach einem Jobverlust hinter einer Unterhaltspflicht zurückstehen muss, weil der Unterhaltspflichtige in der Zeit der Umschulung kein Geld verdienen und sich nicht adäquat um einen neuen Job bemühen kann. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht jedoch dann, wenn der Betreffende bisher einen Beruf hatte, in welchem er keine ordentlichen Verdienstmöglichkeiten mehr hat (hier: Fernfahrer). Garantiert ihm die Umschulung zugleich einen besseren Verdienst und läuft sie auch nur über einen kurzen Zeitraum (hier: drei Monate), so kann dem Unterhaltspflichtigen die Möglichkeit zu dieser Umschulung eingeräumt werden. Dabei ist schließlich auch zu beachten, dass sie aufgrund der verbesserten Jobsituation einer Sicherung der Unterhaltszahlungen dient.
Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.10.2009 - 16 WF 183/09
Diana Frobel - Rechtsanwältin für Familienrecht - Cottbus