Trennt sich ein Ehepaar und muss dann der eine Ehepartner dem anderen Unterhalt zahlen, so muss genau ermittelt werden, wie hoch diese Unterhaltszahlungen sein müssen. Dabei ist unter anderem auch im Rahmen des sogenannten Versorgungsausgleichs zu ermitteln, welche Anrechte auf Rentenzahlungen etc. die beiden Ehepartner jeweils während ihrer Ehezeit erworben haben. Gibt es auf Seiten des einen Ehepartners diesbezüglich ehebedingte Nachteile, so sind diese entsprechend finanziell auszugleichen.
Das gilt jedoch nicht für den Fall, dass die vom Unterhaltsberechtigten aufgrund der ehelichen Rollenverteilung erlittene Einbuße bei seiner Altersvorsorge durch den Versorgungsausgleich nicht vollständig erfasst wird. Derlei kann etwa der Fall sein, wenn der Unterhaltspflichtige nur für einen geringen Teil der Ehezeit Rentenanwartschaften erworben hat.
Hinweis: Der sogenannte Versorgungsausgleich ist der im Rahmen einer Scheidung vorzunehmende Ausgleich der während der Ehe von den Ehepartnern erworbenen Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit. Der Versorgungsausgleich wird nach dem deutschen Familienrecht von Seiten des Familiengerichts durchgeführt.
Quelle: BGH, Urt. v. 04.08.2010 - XII ZR 7/09
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