Bei der Frage, ob das Kind einen vom bisherigen Familiennamen unterschiedlichen Namen tragen soll, handelt es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, so dass das Familiengericht grundsätzlich darüber entscheiden kann.
Denn die Änderung des Familiennamens kann nur dann erfolgen, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Ein solcher kann unter anderem darin bestehen, das Wohl des Kindes sicherzustellen. Hat ein zwölfjähriges Kind sein ganzes Leben lang den bisherigen Familiennachnamen geführt, so überwiegt hierbei das Interesse an der Beibehaltung dieses Namens gegenüber der angestrebten Namensänderung. Das gilt auch, wenn die Namensänderung aus nachvollziehbaren Gründen begehrt wird, selbst dann, wenn das betreffende Kind den neuen Nachnamen seines Vaters, bei dem es lebt, annehmen möchte.
Quelle: OLG Stuttgart, Beschl. v. 11.08.2010 - 16 UF 122/10
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