Die Erwerberin einer sanierten Altbauwohnung kann den Kaufpreis nachträglich mindern, wenn die vertraglich vereinbarte Wohnfläche zu ihrem Nachteil um mehr als 10 % von der tatsächlich vorhandenen Wohnfläche abweicht. Dies entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth und verhalf so der frisch gebackenen Wohnungseigentümerin zu einer stattlichen Kaufpreisrückzahlung von über 29.000 EUR.
Die Klägerin hatte sich für eine 1-Zimmer-Wohnung mit Balkon und Galerie interessiert. Das Objekt gefiel ihr, auch wenn sie vor Abschluss des Vertrags nur die noch nicht sanierte Altbausubstanz der Dachgeschoßwohnung besichtigen konnte. Mit der Angabe des Bauträgers in einer Preisliste, dass die Wohnung eine "ca.-Wohnfläche" von 53,76 qm aufweisen solle, konnte sie sich ihr zukünftiges Heim gut vorstellen. Deshalb erwarb sie die Wohnung zum Preis von 115.000 EUR. Dabei machte sie sich auch keine Gedanken über eine im Kaufvertrag enthaltene Regelung, wonach alle Ansprüche und Rechte des Käufers wegen Sachmängeln am Vertragsobjekt, "insbesondere hinsichtlich des Flächenmaßes", ausgeschlossen werden sollten. Hierauf wurde sie erst aufmerksam, als sie nach Fertigstellung der Wohnung feststellte, dass diese tatsächlich deutlich kleiner war als von ihr erwartet und der Bauträger jegliche Haftung ablehnte. Der Käuferin blieb daher nichts anderes übrig, als vor Gericht zu ziehen. Dieses gab ihr Recht.
Das Gericht errechnete eine tatsächlich vorhandene Gesamtwohnfläche von gerade einmal 40,05 qm - erheblich weniger also, als in der Preisliste angepriesen. Die Wohnfläche gehört zu den zentralen Beschaffenheitsmerkmalen, so das Gericht. Weicht die tatsächlich ausgeführte Fläche zum Nachteil des Erwerbers von der vereinbarten Fläche um mehr als 10 % ab, ist die Wohnung mangelhaft. Der verankerte Haftungsausschluss spiele hierbei auch keine Rolle.
Hinweis: Mieter haben ebenfalls dann einen Anspruch auf Minderung ihrer Mietzahlungen, wenn die eigentlich vereinbarte Wohnungsgröße von der tatsächlichen um mehr als 10 % abweicht.
Quelle: LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 11.06.2010 - 12 O 4999/09
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