Für Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR-Staat haben und die auch nicht im Haushalt eines Kindergeldberechtigten leben, wird kein Kindergeld gewährt.
Kinder, die sich zum Zweck des Studiums für mehrere Jahre ins Ausland begeben, behalten ihren Wohnsitz in der inländischen elterlichen Wohnung nur dann bei, wenn sie diese in ausbildungsfreien Zeiten auch tatsächlich nutzen.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kommt in diesem Zusammenhang der Dauer der Inlandsaufenthalte erhebliche Bedeutung zu. Die Dauer der Inlandsaufenthalte vor dem Beginn oder nach dem Ende des Studiums bleibt dabei allerdings außer Betracht.
Quelle: BFH, Urt. v. 28.04.2010 - III R 52/09
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