Zum Wohle des Kindes: Zumindest ein Elternteil sollte das Sorgerecht für das gemeinsame Kind haben

Wird der allein sorgeberechtigten Mutter eines nichtehelichen Kindes das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen, so kann der Vater des Kindes insoweit die Übertragung des Sorgerechts auf sich beantragen.

Dahinter steckt der gesetzliche Grundgedanke, dass zumindest ein Elternteil sorgeberechtigt sein soll. Fällt der ursprünglich Sorgeberechtige (hier die Mutter) aus, ist das Sorgerecht deshalb nach Möglichkeit auf den anderen Elternteil (hier den Vater) zu übertragen, wenn dies dem Wohle des Kindes dient.

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind entzogen worden, nachdem sie wegen Aussetzung des Kindes zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Den Vater haben die Behörden erst später ermittelt. Das Kind lebt nun in einer Pflegefamilie. Dennoch haben das Amts- und das Landgericht den Antrag des Vaters, mit dem die Mutter nur eine kurzzeitige Beziehung hatte, auf Übertragung des Sorgerechts zurückgewiesen. Er sei nie sorgeberechtigt gewesen und habe deshalb auch jetzt keinen Anspruch auf Übertragung der Sorge (sogenannte Beschwerdeberechtigung).

Hier lenkt der BGH ein und verweist auf die Regelung des § 1680 BGB. Danach muss das Familiengericht die elterliche Sorge dem Vater übertragen, wenn der Mutter die Sorge entzogen wurde und dies dem Wohl des Kindes dient.

Hinweis: Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teil des Sorgerechts und gibt dem berechtigten Elternteil das Recht, die Wohnung bzw. den Wohnort des Kindes zu bestimmen. Es kann auf Antrag vom Sorgerecht abgetrennt werden, wenn dies dem Wohle des Kindes entspricht. Es besteht also grundsätzlich die Möglichkeit, trotz gemeinsam bestehenden Sorgerechts ein alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht für nur einen Elternteil festzulegen

Quelle: BGH, Beschl. v. 16.06.2010 - XII ZB 35/10


Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus

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