Rechtzeitige Mietzahlung: Bei der Frist zur Zahlung der Miete gilt der Samstag nicht als Werktag

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei der Frist zur Zahlung der Miete bis zum dritten Werktag des Monats der Samstag nicht mitzählt.

Dem Gericht lagen dazu zwei Fälle vor, bei denen vertraglich vereinbart war, dass die Miete im Voraus spätestens am dritten Werktag eines jeden Monats zu zahlen ist. Aufgrund vorangegangener unpünktlicher Mietzahlungen waren die Mieter bereits jeweils abgemahnt worden. In einem Fall ging die Miete am 05.02.2008 (ein Dienstag), in dem anderen Fall am 05.12.2006 (ebenfalls ein Dienstag) bei der Vermieterin ein. Daraufhin wurde beiden Mietern das Mietverhältnis gekündigt.

Die Kündigung erfolgte zu Unrecht, denn der Samstag ist nicht als Werktag im mietrechtlichen Sinne anzusehen.

Die Vorleistungspflicht des Mieters wird durch die Karenzzeit von drei Werktagen, die dem Mieter für die Zahlung der Miete zum Beginn des Monats eingeräumt wird, abgemildert. Diese "Schonfrist" soll insbesondere sicherstellen, dass die Mietzahlung den Vermieter auch dann rechtzeitig erreicht, wenn die Überweisung der Miete am letzten Tag des Monats erfolgt, da weite Teile der Bevölkerung  erst dann ihren Lohn erhalten. Die Dreitagesfrist trägt damit dem Umstand Rechnung, dass Mietzahlungen schon seit langem großenteils durch Überweisung über Bankinstitute abgewickelt werden und dies erfahrungsgemäß eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Bankgeschäftstage sind aber nur die Tage von Montag bis Freitag. Deshalb würde sich die Schonfrist für den Mieter bei der Mietzahlung per Überweisung um einen Tag verkürzen, wenn der Samstag bei der Berechnung der Zahlungsfrist als Werktag mitgezählt würde.

Quelle: BGH, Urt. v. 13.07.2010 - VIII ZR 129/09


Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus

Zivilrecht - Familienrecht - Mietrecht - Sozialrecht