Gesundheitsgefährdung: Erst Aufforderung zur Mängelbeseitigung, dann fristlose Kündigung

Besteht an einer Mietwohnung ein Mangel, kann der Mieter zur fristlosen Kündigung berechtigt sein. Dies gilt umso mehr, wenn dadurch eine Gesundheitsgefährdung für ihn besteht. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang entschieden, ob und wie in solchen Fällen der Mieter vor Ausspruch der Kündigung den Vermieter zur Beseitigung des Mangels aufzufordern hat:

Hat der Mieter seinen Vermieter zur Beseitigung des Mangels aufgefordert und kommt dieser der Aufforderung nicht nach, kann der Mieter dann nicht fristlos kündigen, wenn die Aufforderung an den Vermieter fast neun Monate zurückliegt. In diesem Fall, so das Gericht, muss der Mieter erneut zur Mängelbeseitigung auffordern.

Hinweis: Der Ausspruch einer fristlosen Kündigung ist zwar gerade nicht an eine Frist gebunden. Allerdings ist seit langem anerkannt, dass eine längere Verzögerung der Kündigungserklärung nicht ohne Rechtsfolgen bleibt. Bei einer überlangen Hinauszögerung der Kündigung ist die Vertragsfortsetzung für den Mieter nicht unzumutbar. Daher sollte bei etwaigen Mängeln der Mietsache stets der Dialog mit dem Vermieter gesucht werden. Erst wenn mehrere Nachfragen bzw. Fristsetzungen fruchtlos verstreichen, kann eine fristlose Kündigung in Betracht gezogen werden.

Quelle: BGH, Beschl. v. 13.04.2010 - VIII ZR 206/09


Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus

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