Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat sich mit dem 2007 in das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) eingefügten Spracherfordernis beim Ehegattennachzug befasst.
Danach setzt ein Anspruch auf Ehegattennachzug zu einem im Bundesgebiet lebenden Ausländer voraus, dass der nachziehende Ehegatte sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Diese Regelung verstößt nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts weder gegen das Grundgesetz noch gegen Gemeinschaftsrecht.
Die Kläger, eine türkische Staatsangehörige und ihre fünf Kinder, begehren die Erteilung von Visa zum Zwecke des Familiennachzugs
zu ihrem türkischen Ehemann. Dieser lebt seit 1998 in Deutschland und ist inzwischen im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Die Visaanträge lehnte die Deutsche Botschaft in Ankara ab, weil die
Ehefrau über keinerlei Deutschkenntnisse verfügt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung bestätigt. Ein Anspruch auf Ehegattennachzug setzt voraus, dass der nachziehende Ehegatte mündlich und schriftlich über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Diese Nachzugsvoraussetzung dient der Integration und der Verhinderung von Zwangsehen. Das Spracherfordernis ist auch mit dem besonderen Schutz zu vereinbaren, den Ehe und Familie nach dem Grundgesetz und nach dem Gemeinschaftsrecht genießen.
Hinweis: Falls die deutschen Sprachkenntnisse aus nicht zu vertretenden Gründen innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht erworben werden können und keine zumutbare Möglichkeit besteht, die Lebensgemeinschaft im Ausland herzustellen, kann ein Interessenausgleich etwa durch die Erteilung einer vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Spracherwerbs herbeigeführt werden.
Quelle: BVerwG, Urt. v. 30.03.2010 - 1 C 8.09
Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
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