Wer zur Leistung von Unterhaltszahlungen verpflichtet ist, dem kommt auch eine Erwerbsobliegenheit zu, d.h., er muss sich um Arbeit bemühen bzw. darf nicht ohne guten Grund ein bestehendes Arbeitsverhältnis kündigen. Dies gilt umso mehr, wenn es sich bei dem zum Unterhalt Berechtigten um einen Minderjährigen handelt.
Reichen die tatsächlichen Einkünfte des Unterhaltspflichtigen zur Leistung des Mindestunterhalts nicht aus, so hat er die Pflicht, seine Arbeitsfähigkeit in bestmöglicher Weise einzusetzen und sich einen möglichen Nebenjob zu suchen. Hat er eine Arbeitsstelle aufgegeben, die ihm ein ausreichendes Arbeitseinkommen gesichert hätte, so muss er umfassend darlegen und nachweisen, dass dies auf Krankheit und/oder psychische Probleme, wie etwa Schmerzsymptomatiken, zurückzuführen war.
Hinweis: Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder richtet sich nach dem doppelten Kinderfreibetrag. Dabei wird der Betrag entsprechend dem Alter des Kindes gestaffelt; er beträgt monatlich für die Zeit bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs 87 %, für die Zeit vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahrs 100 % und für die Zeit vom 13. Lebensjahr an 117 % eines Zwölftels des doppelten Kinderfreibetrags. Für 2010 liegt der Kinder- plus Erziehungsfreibetrag bei 7.008 EUR.
Quelle: OLG Brandenburg, Urt. v. 25.03.2010 - 9 UF 17/09
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Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
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