Kinder, welche bei ihrer sorgeberechtigten deutschen Mutter auf Mallorca/Spanien leben, haben gegenüber der zuständigen deutschen Behörde keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die minderjährigen Kinder wachsen bei ihrer sorgeberechtigten deutschen Mutter in Spanien auf. Ihr Vater lebt in einem pfälzischen Landkreis. Entgegen seiner Verpflichtung zahlt er seinen Kindern keinen Unterhalt. Deshalb beantragte die Mutter für die Kinder bei der beklagten Kreisverwaltung die Gewährung eines Unterhaltsvorschusses nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG).
Danach steht einem Kind vor Vollendung des 12. Lebensjahres ein Unterhaltsvorschuss allerdings nur zu, wenn es bei einem Elternteil in Deutschland aufwächst. Diese Regelung verstößt nicht gegen das europarechtlich gewährleistete Recht auf Freizügigkeit. Denn der Anspruch auf staatliche Unterhaltsleistungen richtet sich nach den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen in Deutschland. Deshalb darf er davon abhängig gemacht werden, dass der Empfänger seinen Wohnsitz in Deutschland hat. Da dies bei den in Spanien wohnenden Kindern nicht der Fall ist, haben sie keinen Anspruch auf einen Unterhaltsvorschuss.
Hinweis: Die Entscheidung zeigt, dass eine Rechtsberatung immer dann rechtzeitig in Anspruch genommen werden sollte, wenn im Ausland lebende Deutsche in ihrem Heimatland staatliche Leistungen in Anspruch nehmen wollen. Zwar ermöglicht die europäische Freizügigkeit einige Rechtspositionen, aber - wie dieser Fall zeigt - noch lange nicht alles.
Quelle: OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 28.01.2010 - 7 A 10994/09.OVG
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Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
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