Eine Witwenrente steht dem überlebenden Ehepartner bei einer Ehe unter einem Jahr Dauer nur im Ausnahmefall zu. Ein Anspruch besteht nur, wenn im Einzelfall die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass die Eheschließung allein oder überwiegend aus Gründen der Hinterbliebenenversorgung erfolgt ist. Dies hat das SG Düsseldorf in dem Fall einer 63 Jahre alten Witwe aus Krefeld entschieden.
Diese hatte im Jahr 2008 den 1919 geborenen, 27 Jahre älteren Versicherten nach neunmonatiger Bekanntschaft geheiratet und stellte einen Tag nach dessen Tod einen Antrag auf Hinterbliebenenrente bei der beklagten Deutschen Rentenversicherung Rheinland. Sie arbeitete in dem von dem Versicherten bewohnten Seniorenzentrum als Altenpflegehelferin. Die Deutsche Rentenversicherung lehnte den Antrag ab, da die Ehe unter einem Jahr Dauer bestanden habe und Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall von der Annahme einer sog. Versorgungsehe nicht vorliegen würden.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen und die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung bestätigt. Die Ehe habe kein halbes Jahr bestanden und es sei davon auszugehen, dass der zumindest überwiegende, wenn nicht alleinige Zweck der Heirat gewesen sei, finanzielle Ansprüche zu erwerben. Dem Gesundheitszustand des Verstorbenen bei Eheschließung komme in dem Zusammenhang eine gewichtige Bedeutung zu. Angesichts seiner Pflegebedürftigkeit und seines hohen Lebensalters sei im Zeitpunkt der Eheschließung mit seinem baldigen Tod zu rechnen gewesen. Die Eingehung der Beziehung zu dem Versicherten sei vorwiegend aus unlauteren Motiven, d.h. aus finanziellen Gründen beabsichtigt gewesen, selbst wenn daneben auch eine Zuneigung bestanden haben sollte.
Die Klägerin habe unberechtigt und offenbar auch gegen den Willen des Versicherten Gelder von seinem Konto abgehoben. Nachdem der Versuch, das Testament des Versicherten zu ihren Gunsten ändern zu lassen, an dem Widerstand der Notarin gescheitert war, habe sie einen Monat später den Versicherten geheiratet. Auch die Tatsache, dass die Klägerin direkt nach dem Tod des Versicherten einen Rentenantrag gestellt und Ansprüche gegen die Erben, die Kinder des Versicherten, geltend gemacht habe, scheine vor diesem Hintergrund fragwürdig.
Die Altenpflegehelferin habe die Trauer und Einsamkeit des Versicherten ausgenutzt. Sie habe ihn ohne Wissen seiner Familie und des Heims zur Heirat bewegt, indem sie ihm vorspiegelte, dass sie ihn aus dem Heim herausholen wolle.
Hinweis: Im deutschen Sozialversicherungsrecht wird eine Ehe dann als Versorgungsehe bezeichnet, wenn aufgrund der Kürze der Ehe vermutet wird, dass sie nur geschlossen worden ist, um eine Witwenrente für den überlebenden Partner zu sichern.
Quelle: SG Düsseldorf, Urt. v. 01.12.2009 - S 52 (10) R 22/09
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