Seit Anfang 2010 dürfen die jährlichen Einkünfte und Bezüge volljähriger Kinder in Ausbildung höchstens bei 8.004 EUR liegen, damit für ihre Eltern Kindergeld und Steuervergünstigungen nicht fortfallen. Diese hatten sich erst 2009 verbessert, während die maximale Höhe des Kindeseinkommens zum Jahreswechsel an den allgemeinen einkommensteuerlichen Grundfreibetrag angepasst worden ist. In diesem Zusammenhang ist nun die Frage aufgekommen, ob die privaten Beiträge der Eltern zur Familienversicherung die Einkünfte des volljährigen Kindes mindern. Die Antwort fällt nicht eindeutig aus:
Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Münster macht es keinen Unterschied, ob der Nachwuchs über 18 selbst Versicherungsnehmer oder bei einer Familienversicherung mitversichert ist. Denn in beiden Fällen mindern die Beiträge die Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Eltern. Hierbei kommt es nicht darauf an, wer Versicherungsnehmer ist und ob die Beiträge von den Eltern oder dem Kind direkt geleistet werden. Insoweit können die Beiträge auch im Rahmen einer Familienversicherung berücksichtigt werden.
Das FG München berücksichtigt die auf das Kind entfallenden Beiträge zur privaten Krankenversicherung bei der Ermittlung der kindergeldrechtlichen Einkünfte und Bezüge hingegen nicht, wenn ein Elternteil als Versicherungsnehmer die Police abgeschlossen hat. Zu den als Sonderausgaben abzugsfähigen Aufwendungen gehören Beiträge zur Krankenversicherung, sofern sie der Leistende nicht nur selbst als Versicherungsnehmer entrichtet, sondern auch selbst schuldet. Ist ein Elternteil statt des Kindes Versicherungsnehmer, kommt eine Minderung der Einkünfte daher nicht in Betracht.
Die Familienkasse ist mit dem Urteil des FG Münster nicht einverstanden und hat Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt. In Anbetracht der bisherigen BFH-Entscheidungen zum Abzug privater Krankenkassenbeiträge besteht aber Grund zur Annahme, dass es beim Abzug der Beiträge zur Familienversicherung beim Kindeseinkommen bleiben wird. Betroffene Eltern sollten ihre ablehnenden Kindergeld- und Einkommensteuerbescheide mit Verweis auf das anhängige Verfahren offen halten.
Quelle: FG München, Bescheid v. 27.07.2009 - 9 K 2237/08
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