Werden sie mit Ihrem Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, sind Sie beide Gesamtschuldner gegenüber dem Finanzamt. Das heißt, Sie schulden jeder für sich die gesamte Einkommensteuer. Zahlen Sie den Nachzahlungsbetrag, der sich aus Ihrem Steuerbescheid ergibt, von Ihrem persönlichen Konto, geht das Finanzamt grundsätzlich davon aus, dass Sie damit auch die Steuerschuld Ihres Ehegatten begleichen wollten. Dies hat zur Folge, dass bei einer Überzahlung, die durch die Anrechnung der Vorauszahlungen auf die festgesetzte Steuer entstanden ist, beide Ehegatten erstattungsberechtigt sind.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat allerdings entschieden, dass die Annahme, eine Zahlung auf die gemeinsame Einkommensteuerschuld solle die Steuerschuld beider Ehegatten begleichen, nicht zulässig ist, wenn die Ehe zum Zahlungszeitpunkt nicht mehr intakt ist. Wenn die Ehegatten sich also getrennt haben oder bereits geschieden sind, kann im Zweifel davon ausgegangen werden, dass der Zahlende nur auf eigene Rechnung leisten wollte. Dann steht ihm eine aus der Zahlung resultierende Erstattung allein zu.
Quelle: FG Baden-Württemberg, Urt. v. 22.04.2009 - 2 K 567/07
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Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
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