Angelegenheit der elterlichen Sorge: Behörde muss die Impfpflicht gegenüber beiden Sorgeberechtigten durchsetzen

Nicht erst seit der Coronapandemie wird die Impfpflicht politisch diskutiert, denn eine solche gibt es
bereits gegen Masern für Schüler und Lehrer, in Kitas und Ferienlagern (§ 20 Abs. 8 Satz 1 IfSG).
Dort gilt die 2G-Regel, da neben einem Impfschutz auch die Immunität nach durchlebter
Masernerkrankung nachgewiesen werden kann. Ein solcher Fall landete vor dem
Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt (OVG).

 


Die Eltern eines achtjährigen Kindes waren offensichtlich Impfgegner und bestritten die
Verfassungsmäßigkeit der maßgeblichen Regelungen des Infektionsschutgesetzes (IfSG). Sie waren
der Behörde schon mit einer unrichtigen Impfbescheinigung und einer nicht akzeptierten
Impfunfähigkeitsbescheinigung aufgefallen. Dann hatten sie eine Blutprobe eingereicht, die die
Immunität des Kindes nachweisen sollte, wobei Zweifel bestanden, dass es sich um das Blut des
Kindes handelte.


Vor dem OVG ging es um etliche rechtliche Aspekte, aber auch um einen familienrechtlichen: Die
Behörde hatte ihre Bescheide nämlich nur an den Vater adressiert, nicht aber auch an die Mutter. Die
Eltern lebten mit dem Kind zusammen und waren beide sorgeberechtigt. Da Impfentscheidungen aber
eine Angelegenheit der elterlichen Sorge sind, über die nur beide gemeinsam entscheiden können,
bedarf es einer behördlichen Anordnung gegenüber beiden gemeinsam sorgeberechtigten
Elternteilen.


Hinweis: Die ergangene Rechtsprechung zur Impfpflicht gegen Masern wird sich auf die eventuelle
Impfpflicht gegen COVID-19 übertragen lassen.


Quelle: OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 21.10.2021 - 3 M 134/21