Sorgerecht

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Die elterliche Sorge ist in den §§ 1626 ff. BGB geregelt. Sie umfasst die Personensorge und die Vermögenssorge; letztendlich alle persönlichen Angelegenheiten des Kindes. Zur Personensorge gehört beispielsweise die Pflege und Erziehung des Kindes, Bestimmung des Aufenthalts und Wohnortes, Wahl des Kindergairtens und der Schule, Namensgebung. Gesundheitfürsorge einschließlich aller medizinischen Eingriffe. Die Vermögenssorge beinhaltet das Recht und die Pflicht das Vermögen des Kindes zu erhalten und zu mehren.

Inhaber der elterlichen Sorge

Inhaber der elterlichen Sorge sind die Eltern des Kindes. Mutter ist die Frau die das Kind gebiert. Das gilt auch bei einer in Deutschland vebotenen Eispende. Nicht die Spenderin ist die Mutter, sondern die Frau, die das Kind auf die Welt bringt, unabhängg von der Genetik. Vater ist dagegen der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, sonst, wer die Vaterschaft anerkennt oder wer gerichtlich als Vater festgestellt ist. Dies gilt auch unabhängig von der leiblichen Vaterschaft. Weitere Informationen zur Vaterschaft erhalten Sie auch hier (klick).

Bei der Inhaberschaft der elterlichen Sorge wird unterschieden, ob es sich um ein eheliches oder uneheliches Kind handelt. Bei ehelichen Kindern haben die Eltern bereits bei Geburt des Kindes automatisch das gemeinsame Sorgerecht, welches bei Trennung oder Scheidung auch nicht automatisch auf einen Elternteil übertragen wird. Auch im Fall der Trennung oder Scheidung verbleibt das Sorgerecht bei beiden Elternteilen.

Bei unehelichen Kindern hat die Mutter bei Geburt des Kindes automatische das Sorgerecht. Nur wenn beide eine übereinstimmende Sorgerechtserklärung vor dem Jugendamt abgeben, hat die Mutter mit dem Vater gemeinsames Sorgerecht. Das gemeinsame Sorgerecht entsteht automatisch, wenn die Eltern nach der Geburt des Kindes heiraten.

Inhalt der elterlichen Sorge

Das Sorgerecht der Eltern ist ein Schutzverhältnis, dass die Belange des Kindes wahren soll. Im Vordergrund steht dabei die elterliche Verantwortung dem Kind gegenüber. Das bedeutet zum einen, dass die Eltern gegenüber ihrem Kind das Sorgerecht ausüben und zum anderen auch gegenüber Dritten, indem sie es vor schlechtem Einfluss schützen. Das Sorgerecht darf nur zum Kindeswohl ausgeübt werden; es besteht keine absolute Herrschaftsmacht. Es sind die Fähigkeiten des Kindes und sein Bedürfnis zu selbständigem verantwortungsbewussten Handeln zu berücksichtigen. Der Sorgerechtsinhaber hat bei der Berufswahl des Kindes auf dessen Eignung und Neigung Rücksicht zu nehmen. Das Sorgerecht muss gewaltfrei ausgeübt werden. Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen.