Teilungsversteigerung: Suizidgefahr torpediert Zwangsräumung

Die bei Trennung und Scheidung möglichen Probleme sind vielfältig. Ist die Scheidungsschlacht um den zu zahlenden Unterhalt, die Haushaltsgegenstände, die Altersversorgung und den Zugewinnausgleich ausgetragen, stellt sich zuletzt oft noch die Frage, was hinsichtlich des Familienheims gelten soll.

Werden sich die Ehegatten diesbezüglich nicht einig, leben sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Ist das Familienheim ihr wesentliches Vermögen, besteht erst nach der Scheidung die Möglichkeit, die Auseinandersetzung der Miteigentümergemeinschaft gerichtlich einzufordern. Die Auseinandersetzung erfolgt dann über eine Teilungs- bzw. Zwangsversteigerung. Das Verfahren gestaltet sich meist zeitintensiv. Ist der Zuschlag endlich erteilt worden, sind die Probleme noch nicht automatisch gelöst. Denn in vielen Fällen lebt zu diesem Zeitpunkt noch einer der Ehegatten im Haus.

Wenn dieser sich trotz der Versteigerung weigert auszuziehen, ist gegen ihn zwangsweise die Räumung zu betreiben, was wiederum Zeit und Geld kostet. Droht der in Anspruch Genommene, er werde Suizid begehen, ist zu prüfen, ob diese Gefahr tatsächlich besteht, wie intensiv sie besteht und welche Maßnahmen ergriffen werden können, um sein Leben zu schützen. Dazu ist ein Sachverständigengutachten einzuholen. An die sich daraus ergebenden Konsequenzen haben sich sowohl die Gerichte als auch die unmittelbar Beteiligten zu halten.

Hinweis: Nicht zuletzt dieses hier beschriebene Problem zeigt, wie wichtig es ist, hinsichtlich eines im Miteigentum stehenden Hauses oder einer Wohnung rechtzeitig ohne Inanspruchnahme der Gerichte eine einvernehmliche Lösung zu finden.


Quelle: BVerfG, Beschl. v. 29.07.2014 - 2 BvR 1400/14

Diana Frobel - Rechtsanwältin für Familienrecht - Cottbus