Güterrechtsreform: Wann ist das alte, wann das neue Güterrecht anzuwenden?

Zum 01.09.2009 ist das eheliche Güterrecht reformiert worden. Dies hatte teilweise erhebliche Veränderungen zur Folge. Unklar war jedoch geblieben, wann das alte und wann bereits das neue Güterrecht anzuwenden ist. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun entschieden.

Die klare Aussage des Gerichts: Ist die Rechtskraft der Scheidung vor dem 01.09.2009 eingetreten, ist noch das alte Güterrecht anzuwenden. Bei Rechtskraft ab diesem Datum gilt das neue Recht.

Der Unterschied kann erheblich sein. Bei der Ermittlung des Zugewinnausgleichs ist für jeden Ehegatten das Vermögen bei Zustellung des Scheidungsantrags dem bei Eheschließung gegenüberzustellen. Die Differenz ist der Zugewinn. Der Betrag, um den der Zugewinn des einen Ehegatten den des anderen übersteigt, ist zur Hälfte als Zugewinnausgleich geschuldet.

Hat also der Ehemann bei Heirat kein Vermögen aufweisen können, aber bei Zustellung des Scheidungsantrags eines in Höhe von 200.000 EUR, während seine Frau weder bei der Heirat noch bei Zustellung des Scheidungsantrags ein Vermögen aufweisen konnte, muss der Mann seinen Zugewinn von 200.000 EUR zur Hälfte der Frau überlassen. Diese Regelung hat nach wie vor Bestand.

Nach altem Recht gab es aber zum Beispiel die Besonderheit, dass dieser auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags berechnete Betrag noch bei Rechtskraft der Scheidung vorhanden sein musste. War das Vermögen in der Zwischenzeit "verloren gegangen", ging der Zugewinnausgleichsberechtigte entsprechend leer aus. Mehr als das bei Rechtskraft der Scheidung noch vorhandene Vermögen musste nämlich nicht ausgeglichen werden. Das aber hat die Gesetzesreform geändert. Nun ist unerheblich, was mit dem Vermögen nach Einleitung des Scheidungsverfahrens passiert: Zeitpunkt der Zugewinnberechnung ist und bleibt künftig die Zustellung des Scheidungsantrags.

Hinweis: Im ehelichen Güterrecht geht es oft um erhebliche Summen. Da empfiehlt es sich nicht nur, einen Fachmann einzuschalten - sobald eine Seite anwaltschaftlich vertreten wird, ist es sogar dringend angeraten.


Quelle: BGH, Urt. v. 16.07.2014 - XII ZR 108/12

Diana Frobel - Rechtsanwältin für Familienrecht - Cottbus