Wer bekommt den Hund bei Trennung und Scheidung?

Für Tierliebhaber etwas befremdlich, geht der Gesetzgeber davon aus, dass Tiere wie Sachen zu behandeln sind. Das liegt daran, dass es im Bürgerlichen Recht zwar Menschen oder Sachen gibt, jedoch keine dritte Kategorie "sonstige Lebewesen". Schwierigkeiten ergeben sich unter anderem dann, wenn Ehegatten anlässlich von Trennung und Scheidung um ihr Tier und die Frage streiten, bei wem es künftig verbleiben soll. In der Praxis kommt das besonders bei Hunden häufig vor.

Rechtlich ist der Hund als Haushaltsgegenstand zu werten. Damit kommt für die Klärung des Verbleibs des Tiers dem Aspekt der Billigkeit eine entscheidende Bedeutung zu, die eine umso größere Bedeutung hat, wenn der Hund nicht eindeutig Eigentum nur eines der Ehegatten ist. Für die Eigentumsfrage kommt es nicht einfach darauf an, wer den Kaufvertrag geschlossen hat. Es ist auch nachzuweisen, wer den Hund bezahlt hat. Wer Eigentümer des Tieres ist, hat im Rahmen der Billigkeitsabwägung die bessere Rechtsstellung, wenngleich nicht die ganz gesicherte.

Kann nicht eindeutig bestimmt werden, wem der Hund gehört, ist für die Billigkeitsfrage entscheidend, wie sich die Ehegatten verhalten. Sind beide geeignet, den Hund allein zu halten, und haben sie dies in der Vergangenheit unter Beweis gestellt, ist in besonderem Maße ihr Verhalten im Zusammenhang mit der Trennung zu betrachten. Dabei trifft den Ehegatten, bei dem das Tier lebt, eine besondere Pflicht. Wenn er den Umgang des anderen Ehegatten mit dem Tier über längere Zeit unterbindet und ihn auch ansonsten über grundlegende Fragen wie gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht informiert, ist das ein gewichtiges Indiz dafür, dass das Tier dem anderen Ehegatten zuzusprechen ist.

Hinweis: Gerichte sind verpflichtet, auf Einigungen hinzuwirken. Gerade bei Tieren bietet es sich an, ein sogenanntes Wechselmodell zu praktizieren. Wer sich dem Kontakt des Tiers zu beiden Ehegatten verweigert, muss dies stichhaltig begründen.


Quelle: OLG Stuttgart, Beschl. v. 07.04.2014 - 18 UF 62/14

Diana Frobel - Rechtsanwältin für Familienrecht - Cottbus