Zugewinnausgleich: Berechnung bei Insolvenz eines Ehegatten

Der Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Endvermögen eines Ehegatten bei Einleitung des Scheidungsverfahrens und seinem Anfangsvermögen bei Eheschließung. Ist der Zugewinn eines Ehegatten höher als der des anderen, ist ein Ausgleich in Höhe der Differenzhälfte zu leisten. Besonderheiten gelten jedoch, wenn ein Ehegatte finanziell angeschlagen ist. Und dann wird es komplizierter.

Ein Beispiel: Es befindet sich im Endvermögen eines Ehegatten eine Schiffsbeteiligung mit einem nominellen Wert von 20.000 EUR. Dieser Fond ist aber real nichts wert und es ist daher auch nicht damit zu rechnen, dass der Betrag jemals wieder aus- bzw. zurückbezahlt wird. Dann ist diese Vermögensposition im Endvermögen mit null anzusetzen.

Was gilt also, wenn ein Ehegatte bei Eheschließung verschuldet war und in der Ehezeit ein Insolvenzverfahren durchläuft? Hat er ein Endvermögen in Höhe von 20.000 EUR und hatte er bei Eheschließung 10.000 EUR Schulden, würde sich sein Zugewinn logischerweise auf 30.000 EUR beziffern. Er müsste demnach 15.000 EUR Zugewinnausgleich leisten. Würden dagegen die Schulden - wie bei der oben genannten Schiffsbeteiligung - mit Null angesetzt, weil das Insolvenzverfahren ergibt, dass der Gläubiger kein Geld erhält, wäre bei einem Zugewinn von 20.000 EUR nur ein Ausgleich von 10.000 EUR vorzunehmen.

Gerichtlich entschieden wurde, dass Schulden, die infolge eines Insolvenzverfahrens später nicht mehr bezahlt werden, bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung nur dann mit null angesetzt werden können, wenn das Insolvenzverfahren bereits beantragt war oder dies zumindest kurz nach der Eheschließung geschah. Im entschiedenen Fall kam es zu einem solchen Antrag erst fünf Jahre nach der Heirat - und damit zu spät.

Hinweis: Ob eine Vermögensposition mit ihrem buchhalterischen Wert in die Zugewinnausgleichsberechnung aufgenommen wird oder mit ihrem wirtschaftlichen und damit tatsächlichen Wert, wird in der Rechtsprechung in jüngster Zeit immer mehr thematisiert. Die Auswirkungen sind oft gravierend. Es wird deshalb dazu geraten, sich fachkundigen Rat einzuholen.


Quelle: AG Ludwigsburg, Beschl. v. 14.02.2014 - 8 F 1467/13

Diana Frobel - Rechtsanwältin für Familienrecht - Cottbus