Sozialhilfe: Kein Anspruch der Eltern auf Gewährung einmaliger Leistungen für Kinderkleidung

Ein Ehepaar beantragte für seine 2002 und 2003 geborenen drei Kinder beim Sozialamt einen einmaligen Zuschuss für die Beschaffung neuer Kinderbekleidung. Dies lehnte der beklagte Grundsicherungsträger ab.

Die hiergegen gerichtete Klage ist in allen Instanzen ohne Erfolg geblieben. Die Notwendigkeit, Kleidungsstücke sowohl wegen des Wachstums als auch wegen des erhöhten Verschleißes in kurzen Zeitabschnitten zu ersetzen, gehöre zum regelmäßigen Bedarf. Er fällt gerade nicht einmalig, sondern laufend an. Der wachstumsbedingte Aufwand für Kinderkleidung ist daher mit der Regelleistung abzudecken. Da sich bei allen Kleinkindern das gleiche Problem stellt, liege auch kein Fall besonderer Härte vor.

Hinweis: Das Bundesverfassungsgericht hat jüngst die Festsetzung der Regelleistung für Kinder als verfassungswidrig angesehen und den Gesetzgeber verpflichtet, alle existenznotwendigen Aufwendungen realitätsnah zu bemessen. Anfang Mai 2010 hat die Bundesregierung eine entsprechende Härtefallregelung auf den Weg gebracht, die diese Vorgaben umsetzt. Daher ist in solchen Fällen eine eingehende Beratung zu empfehlen.

Quelle: BSG, Urt. v. 23.03.2010 - B 14 AS 81/08 R


Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus

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