Arbeitslosengeld 2 oder Hartz IV und Sozialhilfe

Hier finden Sie die wichigsten Fragen und Antworten zum Hartz IV.

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Wer erhält Arbeitslosengeld II?

Gesetzliche Grundlage ist das Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II). Leistungen nach den SGB II erhalten Erwerbsfähige sowie die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Haushaltsangehörigen. Das Arbeitslosengeld II umfasst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Bei Menschen die zuvor Arbeitslosengeld I nach dem SGB III bezogen haben, kommt ein auf maximal zwei Jahre begrenzter Zuschlag von maximal 160,-€ hinzu. Arbeitslosengeld II bekommt nur, wer bedürftig ist.

Wer erhält Sozialhilfe?

Sozialhilfe ist sowohl im SGB XII als auch in verschiedenen Verordnungen geregelt. Sie wird  Personen ab dem 65. Lebensjahr und Personen, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, gewährt. Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten keine Sozialhilfe, sondern Arbeitslosengeld II nach dem SGB II. Die Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII umfassen insbesondere folgende Bereiche: Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfen für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten.

Rückgriff des Sozialamtes auf unterhaltsverpflichtete Angehörige möglich?

Nach § 89 SGB XII geht der Unterhaltsanspruch, der ein bedürftiger gegen einen Unterhaltsverpflichteten hat, bis zur Höhe der Aufwendungen auf den Sozialhilfeträger über. Das bedeuet, dass der Sozialhilfeträger von z.B. Kindern (oder anderen nahen Angehörigen) eines Sozialhilfeempfängers die gewährte Leistung zurückfordern kann (sog. Elternunterhalt).

Wie groß darf die Wohnung sein?

Die erlaubte Größe der Wohnung ist unterschiedlich. Entscheidend ist dabei nicht die Größe allein, sondern der angemessene Mietpreis. Grundsätzlich kann jedoch davon ausgegangen werden, dass für eine alleinstehende Person 50m² angemessen sind. Für zwei Personen 60m² und für jede weitere Person 15m².

Was ist, wenn die momentane Wohnung zu groß ist?

In den meisten Fällen übernimmt das Jobcenter bis zu 6 Monaten die unangemessene Miete. Der Leistungsempfänger wird jedoch aufgefordert in der Zeit seinen Miete zu senken. Das bedeutet jedoch nicht, dass er zum Umzug gezwungen werden kann. Die Mietsenkung kann auch auf anderen Wegen erreicht werden z.B. durch Untervermietung einzelner Zimmer. Es besteht darüber hinaus auch die Möglichkeit, den Differenzbetrag selbst auszugeichen. Das Jobcenter übernimmt ausnahmsweise z.B. aus Alters- oder Gesundkeitsgründen auch auf Dauer die höhere Miete.

Was ist mit den Nebenkosten?

Neben der Miete werden auch die Nebenkosten vom Jobcenter übernommen. Kosten für Warmwasser werden nur übernommen, wenn dies nicht schon in den Heizkosten enthalten sind. Strom muss aus dem Regelsatz bezahlt werden.

Nachzahlungen werden bis zu einer bestimmten Höhe ebenfalls vom Jobcenter übernommen. Rückzahlung aus der Stromabrechnung, darf der Leistungsempfänger behalten und muss es nicht als Einkommen angeben. Dafür müssen Nachzahlungen auch aus dem Regelsatz bezahlt werden.

Trägt das Jobcenter Umzugskosten und Mietkaution?

Eigentlich muss jeder sein Umzug selbst finanzieren. Meistens übernimmt das Jobcenter jedoch die Umzugskosten. Dazu muss aber vorher ein entsprechender Antrag gestellt und genehmigt werden. Die Mietkaution wird als Darlehen ausgezahlt, was bedeutet, dass Raten von den Leistungen einbehalten werden. Maklergebühren werden nicht übernommen.

Werden auch Mietschulden übernommen?

Ja, in Einzelfällen schon. Vorallem wenn Obdachlosigkeit drohen würde. Wie bei der Mietkaution wird aber nur ein Darlehen gewährt. D.h. die Raten werden von den laufenden Raten einbehalten.

Dürfen Leistungsempfänger unter 25 Jahren in eine eigene Wohnung ziehen?

Nein, grundsätzlich nicht. Nur wenn es dem Leistungsempfänger nicht zuzumuten ist, weiter mit seinen Eltern zusammen zu wohnen, kann ein Auszug möglich sein. Auch hier muss vorher ein Antrag gestellt werden und die Genehmigung abgewartet werden. Anderenfalls werden unter Umständen Mietkosten nicht übernommen.

Wird die Miete direkt an den Vermieter überwiesen?

Nein, die Miete erhalten Sie zusammen mit Ihrem Regelsatz auf Ihr Konto ausgezahlt. Nur wenn man selbst den Antrag stellt, kann das Jobcenter auf eigenen Wunsch die Miete direkt an den Vermieter überweisen.

Und was ist mit Wohneigentum?

Bei Wohneigentum gelten andere Größen in Bezug auf die Angemessenheit. Das Jobcenter zahlt nicht nur Heizkosten, sondern auch andere Kosten wie z.B. Zinsen und Steuern, sofern sie angemessen sind. Tilgungsraten werden nur übernommen, wenn der Verlust des Eigentums drohen würde.

Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus

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