Gleichbehandlungsgrundsatz: Gleiche Regeln der gemeinsamen elterlichen Sorge für eheliche und nichteheliche Kinder

Bekommen Verheiratete Nachwuchs, sieht der Gesetzgeber grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder vor. Bei nichtehelich geborenen Kindern gestaltete sich die Gesetzeslage bis 2010 anders: Hier wurde der Mutter das alleinige Sorgerecht zugesprochen. Nur mit ihrer Zustimmung konnte ein gemeinsames Sorgerecht zugunsten des Kindesvaters geregelt werden.

Nach Ansicht des Amtsgerichts Karlsruhe widerspricht dies jedoch der im Grundgesetz enthaltenen Pflicht zur Gleichbehandlung von ehelichen und nichtehelichen Kindern. Nachdem dies sowohl der Europäische Gerichtshof als auch das Bundesverfassungsgericht in ihren Entscheidungen klargestellt haben, hätten auch nicht mit der Kindesmutter verheiratete Väter die Möglichkeit, das gemeinsame Sorgerecht einzufordern. Dabei hätten die Gerichte grundsätzlich nach den gleichen Regeln zu urteilen, wie bei ehelich geborenen Kindern auch. Zudem sei stets das Kindeswohl zu berücksichtigen.

Hinweis: Auch wenn diese Entscheidung aus Karlsruhe grundsätzlich eine gute Nachricht für Väter von nichtehelich geborenen Kindern ist, bedeutet es nicht automatisch, dass sie auch das gemeinsame Sorgerecht voll umfänglich zugesprochen bekommen. Es heißt nur, dass das damit befasste Gericht bei der Bewertung des Sachverhalts keinen Unterschied zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern machen darf.

Quelle: AG Karlsruhe, Beschl. v. 01.07.2011 - 4 F 415/10


Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus

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