Elternunterhalt

Immer häufiger sollen Kinder für Ihre Eltern Unterhalt zahlen. Der Rechtsanspruch ergibt sich aus § 1601 ff. BGB. 

In den meisten Fällen leben die Eltern in einem Pflegeheim. Die Kosten dafür sind oft höher als Rente und Pflegeversicherung. Zunächst werden die Kosten dann vom Sozialamt übernommen. Dieses nimmt jedoch regelmäßig die unterhaltsverpflichteten Kinder in Anspruch und fordert die Kosten von diesen zurück.

In solch einem Fall überprüfe ich Ihre Unterhaltsverpflichtung und die Höhe des zu zahlenden Unterhalts. Dieser hängt in der Regel vom Einkommen sowie den finanziellen Verpflichtungen ab.

Grundsätzlich geht jedoch der Unterhalt für die eigenen Kinder sowie die eigene Altersvorsorge, vor. Deshalb gibt es ein sogenanntes Schonvermögen, das nicht eingestzt werden muss, um den Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den eigenen Eltern nachzukommen. Die anerkannte Höhe ist individuell.

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Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus

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