Lebensbedarf im Rentenalter: Ehebedingte Nachteile beim Altersunterhalt

Nach erfolgter Scheidung ist stets auch ein möglicher Unterhaltsanspruch zu klären. Hat einer der Ex-Partner grundsätzlich Anspruch auf Unterhaltsleistungen, stellt sich nicht selten die Frage, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum diese zu leisten sind.

Der entscheidende Aspekt hierbei sind die sogenannten "ehebedingten Nachteile", die durch die Unterhaltszahlungen ausgeglichen werden sollen. Hat zum Beispiel die Frau während der Ehezeit keinen Job angenommen, um sich um Kind und Haushalt zu kümmern, muss dieser Umstand nach einer Trennung berücksichtigt werden. Die Frau ist dann so zu stellen, wie sie finanziell dastehen würde, hätte sie stets weitergearbeitet. Gemäß dem sogenannten Grundsatz der nachehelichen Solidarität sind hierbei alle Umstände zu berücksichtigen, die grundsätzlich Einfluss auf den jeweiligen Unterhaltsanspruch haben.

Wie der Bundesgerichtshof zuletzt entschieden hat, steht demjenigen ein Anspruch auf Zahlung von sogenanntem "Altersunterhalt" zu, der aufgrund seines Alters nicht mehr erwerbsfähig ist. Dieser ist zusätzlich zu etwaigen Rentenzahlungen zu leisten, wenn der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten allein durch die Rente nicht abgedeckt werden kann.

Hinweis: Wenn der Unterhaltsberechtigte während der Ehe nicht berufstätig war oder sogar eine begonnene Ausbildung abgebrochen hat, wird er auch geringere Rentenansprüche erzielen. Daher muss der Unterhaltspflichtige auch weiterhin Zahlungen leisten, wenn der Unterhaltsberechtigte in das Rentenalter eintritt. Allerdings kann eventuell die Höhe der Unterhaltszahlungen gesenkt werden.

Quelle: BGH, Urt. v. 07.03.2012 - XII ZR 145/09


Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus

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