Unterhaltsfestsetzung: Anspruch auf ein Urteil besteht auch bei zuverlässigem Zahlungspflichtigen

Im Idealfall zweifelt der Unterhaltspflichtige den Unterhaltsanspruch nicht an und zahlt stets pünktlich. Aber selbst in diesem günstigen Fall steht dem Unterhaltsberechtigten ein Anspruch auf Titulierung zu. Titulierung meint, dass zum Beispiel durch eine Gerichtsentscheidung festgelegt wird, wer wem was wann und in welcher Höhe zu leisten hat. Eine solche Entscheidung wäre dann im Streitfall per Zwangsvollstreckung durchsetzbar. Besteht kein Titel, muss sich der Unterhaltsberechtigte auf den Unterhaltspflichtigen verlassen. Stellt dieser später - aus welchem Grund auch immer - die Zahlungen teilweise oder gänzlich ein, muss erst Klage erhoben und kann erst anschließend die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden. Es vergeht demnach also unnötig viel Zeit, bevor weitere Zahlungen erreicht werden können.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm steht dem Unterhaltsberechtigten daher auch dann ein Anspruch auf eine entsprechende gerichtliche Entscheidung zu, wenn der Unterhaltspflichtige stets pünktlich zahlt.

Hinweis: Es gibt in Unterhaltssachen beispielsweise auch die Möglichkeit, kostenfrei vor dem Jugendamt eine Titulierung von Unterhaltsansprüchen vornehmen zu lassen. Dies sollte jedoch nur nach anwaltlicher Beratung bzw. mit anwaltlicher Hilfe erfolgen.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 09.02.2011 - 8 WF 37/11


Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus

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