Betriebskostenbelege: Mieter hat im Zweifel Anspruch auf Einsicht am Ort des Mietobjekts

Jährlich erhalten Mieter eine Abrechnung über die angefallenen Neben- oder Betriebskosten. Sie haben dabei auch einen Anspruch auf Einsicht in die entsprechenden Belege. Dabei stellt sich gar nicht so selten die Frage, wo Einsicht zu nehmen ist. Je größer die Entfernung zwischen den beiden Vertragsparteien ist, desto relevanter ist diese Frage - und das nicht nur wegen der zurzeit hohen Benzinpreise.

Das Landgericht Freiburg hat nun geurteilt, dass die Einsicht in die entsprechenden Belege im Zweifel an dem Ort stattzufinden hat, an dem sich das Mietobjekt befindet. Beträgt die Entfernung zwischen Vermieter und Mieter wie in diesem Fall über 400 km, so sei dem Mieter eine Fahrt zum Vermieter nicht zumutbar. Auch auf die Übersendung von Kopien muss sich der Mieter nicht verweisen lassen, so das Gericht.

Hinweis: Ist die Entfernung nicht so groß wie in diesem Fall, ist die Einsicht in die Betriebskostenbelege in den Räumlichkeiten des Vermieters zu gewähren. Wann jedoch die Entfernung akzeptabel und ab wann die Entfernung zu groß ist, kann letztlich nur ein Mietrechtfachmann beurteilen.

Quelle: LG Freiburg, Urt. v. 24.03.2011 - 3 S 348/10


Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus

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