Unfallversicherung: Beinbruch auf Betriebsfeier ist Arbeitsunfall

Egal, ob Weihnachts-, Oster- oder sonstige Betriebsfeier - passieren dabei Unfälle, stellt sich nicht selten die Frage, wer für die Schäden aufkommt: Die Unfallversicherung, der Arbeitgeber, oder bleibt etwa alles beim Arbeitnehmer hängen? Ein entscheidendes Kriterium bei der Lösung dieser Problematik ist die Frage, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt oder nicht. Wenn dies zutrifft, hat die Versicherung die Kosten zu tragen.

Auch ein Beinbruch bei einer Feier unter Kollegen auf einer Bowlingbahn ist als solcher einzuordnen - jedenfalls nach Ansicht des Sozialgerichts Berlin. Dafür müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen vorliegen - es muss sich nämlich um eine sogenannte "betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung" handeln.

Hinweis: Um den wenig griffigen Ausdruck "betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung" mit Leben füllen zu können, prüfen die Gerichte in aller Regel u.a. folgende Kriterien:

  • alle Angehörigen des Betriebs dürfen prinzipiell teilnehmen (nicht etwa nur ein Bereich),
  • das Fest soll der Förderung der Betriebsverbundenheit unter Kollegen bzw. mit den Vorgesetzten dienen,
  • der Arbeitgeber billigt das Fest nicht nur, er fördert es sogar, indem er beispielsweise etwas zur Organisation beiträgt und/oder selbst daran teilnimmt bzw. glaubhaft plant, daran teilzunehmen.

Quelle: SG Berlin, Urt. v. 16.12.2010 - S 163 U 562/09


Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus

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