Modernisierungsmaßnahmen: Mieterhöhung trotz fehlender Ankündigung rechtmäßig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jüngst eine Entscheidung zur Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen, die ohne eine vorherige Ankündigung vorgenommen wurden, getroffen.

Die Beklagte ist Mieterin einer im zweiten Obergeschoss gelegenen Wohnung des Klägers. Ende 2008 erhöhte der Vermieter die Grundmiete von 338,47 EUR um 120,78 EUR wegen der ihm entstandenen Kosten für den Einbau eines Fahrstuhls. Er hatte die Modernisierungsmaßnahme bereits Ende 2007 schriftlich angekündigt. Auf den Widerspruch der Mieterin zog er seine Modernisierungsankündigung im Februar 2008 zurück, ließ aber dennoch den Fahrstuhl einbauen. Die Mieterin zahlte die Mieterhöhung in der Folgezeit nicht.

Der BGH hat entschieden, dass eine Mieterhöhung, die nach einer tatsächlich durchgeführten Modernisierung vorgenommen wird, nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil der Durchführung der Arbeiten keine Ankündigung vorausgegangen war. Diese Ankündigungspflicht soll dem Mieter ermöglichen, sich auf die zu erwartenden Baumaßnahmen in seiner Wohnung einzustellen und gegebenenfalls sein Sonderkündigungsrecht auszuüben. Zweck der Ankündigungspflicht ist hingegen nicht die Einschränkung der Befugnis, die Kosten einer durchgeführten Modernisierung auf den Mieter umzulegen.

Hinweis: Aufgrund der Tatsache, dass die versäumte Ankündigungspflicht nicht dazu führt, dass der betroffene Mieter nach den Modernisierungsarbeiten die Mieterhöhung nicht zahlen muss, sollte Rechtsrat beim Mietrechtspezialisten eingeholt werden. So lässt sich frühzeitig abklären, welche Maßnahmen zu treffen sind - sowohl aus Mieter- als auch aus Vermietersicht.

Quelle: BGH, Urt. v. 02.03.2011 - VIII ZR 164/10


Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus

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