Nach der Scheidung: Elterngeld muss bei bei einer "gesteigerten Unterhaltspflicht" berücksichtigt werden

Eltern erhalten zur Sicherung ihres Lebensunterhalts vom Staat das sogenannte Elterngeld. Für ab dem 01.01.2007 geborene Kinder wird bis zu 14 Monate lang ein vom bisherigen Einkommen abhängiges Elterngeld von bis zu 1.800 EUR monatlich gezahlt. Fraglich ist, wie der Bezug dieses Elterngeldes bei der Berechnung von Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen ist.

Grundsätzlich ist ein Sockelbetrag des Elterngeldes in Höhe von 300 EUR nicht in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen. Allerdings gibt es hiervon auch Ausnahmen, wie die Brandenburger Richter urteilten. Auch der Sockelbetrag von 300 EUR muss berücksichtigt werden, wenn der Bezieher des Elterngeldes in "gesteigertem Maße" unterhaltspflichtig ist. Das ist, wie hier, zum Beispiel dann der Fall, wenn er einem noch minderjährigen Kind aus vorheriger Ehe Unterhalt zahlen muss.

Hinweis: Wird der Sockelbetrag berücksichtigt, schmälert sich das Einkommen des Unterhaltsberechtigten entsprechend, so dass er höhere Unterhaltszahlungen erhält. Ist dieser Sockelbetrag jedoch mit anzurechnen, so steht dem Unterhaltsberechtigten ein höheres eigenes Einkommen zur Verfügung, weshalb er geringere Unterhaltsleistungen erhält. Aufgrund der Komplexität des Themas Unterhalt kann hier nur dringend dazu geraten werden, Rechtsrat einzuholen.

Quelle: OLG Brandenburg, Urt. v. 23.12.2010 - 9 UF 79/10


Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus

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