Befristete Mietverträge: Kündigungsausschluss nur für maximal vier Jahre zulässig

Im Zuge der Reform des Mietrechts 2001 wurde seitens des Gesetzgebers beschlossen, dass nunmehr befristete Mietverträge nur noch unter bestimmten Voraussetzungen geschlossen werden dürfen, zum Beispiel wegen Eigenbedarfs oder geplanter wirtschaftlicher Verwertung. Um diese doch recht strengen Anforderungen zu umgehen, wurde im Rahmen des Mietvertrags nicht selten ein Kündigungsverzicht vereinbart. Eine solche Vereinbarung ist grundsätzlich zulässig.

Allerdings gilt dies nur, wenn der vereinbarte Kündigungsausschluss einen Zeitraum von vier Jahren nicht überschreitet. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) Ende letzten Jahres entschieden. Der 4-Jahreszeitraum ist dabei vom Zeitpunkt des Vertragschlusses bis zu dem Zeitpunkt zu berechnen, ab dem der Mieter den Vertrag erstmals beenden kann. Klauseln, die dagegen bestimmen, dass eine Kündigung (mit entsprechender Kündigungsfrist) erst nach Ablauf der vier Jahre möglich sein soll, sind deshalb unwirksam - so der BGH. Dies schränke die Entscheidungsfreiheit des Mieters auf unangemessene Weise ein.

Hinweis: Egal, ob Kündigungsverzicht, Renovierungsregelung oder Staffelmiete - holen Sie sich im Zweifel Rechtsrat beim Profi. Denn nur dieser kann Ihnen als Mieter die richtigen Tipps geben bzw. Ihnen als Vermieter bei der rechtssicheren Formulierung des Mietvertrags helfen.

Quelle: BGH, Urt. v. 08.12.2010 - VIII ZR 86/10


Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus

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