Verfahrenskostenhilfe: Ex-Gatte muss im VKH-Verfahren Vermögensverhältnisse offenlegen

Im deutschen Rechtssystems kann auch derjenige, der die Kosten für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens (Gerichtskosten, Anwaltshonorar etc.) nicht aufbringen kann, unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Hilfe vom Staat beantragen. Aus dem Strafrecht ist der Begriff des "Pflichtverteidigers" bekannt, im Zivilrecht gibt es die Möglichkeit der "Beratungs- oder auch der Prozesskostenhilfe". Auf dem Sektor des Familienrechts existiert die sogenannte Verfahrenskostenhilfe. Diese Instrumente der Rechtsdurchsetzung wurden früher auch als "Armenrecht" bezeichnet. Voraussetzung ist hierbei, dass die antragstellende Partei aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, selbst für die anfallenden Kosten aufzukommen. Zudem muss die Rechtsverfolgung oder -verteidigung Aussicht auf Erfolg haben.

Ein getrenntlebender Ehegatte, der Verfahrenskostenhilfe für ein familienrechtliches Verfahren gegen den anderen Ehegatten beantragt, muss hinnehmen, dass das Familiengericht seine Angaben zu Einkommen und Vermögen dem anderen Ehegatten zur Überprüfung zusendet. Das gilt auch dann, wenn es in dem beantragten familiengerichtlichen Verfahren selbst nicht um unterhaltsrechtliche Auskunftsansprüche geht. Das hat jedenfalls das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) so entschieden.

Grundsätzlich sei es hierbei dem Gericht erlaubt, die eingereichten Unterlagen über persönliche und finanzielle Verhältnisse des Antragstellers auch an den Prozessgegner zu übersenden - zur Entscheidung über den Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe. Das OLG bejahte dieses Prozedere auch für den Fall, wenn es sich dabei um den ehemaligen Ehepartner handelt. Eine solche Maßnahme solle dazu dienen, etwaige falsche oder fehlende Angaben im Verfahrenskostenhilfe-Antrag aufzudecken.

Hinweis: Nicht nur im Bereich des Familienrechts, sondern auch in allen anderen Bereichen juristischer Vertretung lohnt es sich stets, mit Ihrem Anwalt über die Kosten der Beratung bzw. Vertretung zu sprechen und vor allem schon frühzeitig die Möglichkeiten von Beratungs- oder Prozesskostenhilfe abzuklären.

Quelle: OLG Koblenz, Beschl. v. 04.11.2010 - 7 WF 872/10


Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus

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