Vaterschaftstest: Kein Auskunftsanspruch des "Scheinvaters" zur Vorbereitung einer Klage gegen leiblichen Vater

Mittlerweile scheint es jedenfalls im Rahmen von TV-Talkshows an der Tagesordnung zu sein, Vaterschaftstests durchführen zu lassen, um eventuelle "Kuckuckskinder" ausfindig zu machen. Solche wissenschaftlichen Verfahren zur Bestimmung der Vaterschaft eignen sich nicht nur zur allgemeinen Unterhaltung, sondern dienen im Rahmen von gerichtlichen Verfahren der Klärung von Unterhalts- oder Sorgerechtsfragen.

Hat der Vater eines Kindes aufgrund eines Vaterschaftstests erfahren, dass er nicht der wahre Erzeuger des Kindes - also nur ein sogenannter "Scheinvater" - ist, so hat er ein nachvollziehbares Interesse daran zu erfahren, wer der tatsächliche biologische Vater ist. Allerdings hat er gegenüber der Kindesmutter keinen Anspruch auf Auskunft, mit wem diese zur vakanten Zeit weiteren Geschlechtsverkehr hatte. Dies hat das Oberlandesgericht Thüringen entschieden. Zur Vorbereitung der Geltendmachung einer Regressforderung gegen den Erzeuger ist ein solches Auskunftsbegehren nicht tauglich. Solange der Scheinvater juristisch noch als (biologischer) Vater anzusehen ist, führt dieses Vorgehen nicht zum gewünschten Erfolg. Der Scheinvater müsste daher zunächst den Weg der Vaterschaftsanfechtung beschreiten.

Hinweis: Haben Sie die Befürchtung, dass Sie nicht der tatsächliche Erzeuger Ihres Kindes sein könnten, ist der Gang zum Familienrechtsspezialisten Pflicht. Wie dieser Fall zeigt, kann man durch die falsche prozessuale Taktik unnötig Zeit bzw. Geld vergeuden und gegebenenfalls sogar Gefahr laufen, wichtige Fristen zu verpassen. Lassen Sie sich deshalb von einem Fachmann beraten.

Quelle: OLG Thüringen, Beschl. v. 02.11.2010 - 1 WF 353/10


Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus

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