Nach Kostenvoranschlag des Vermieters: Mieter muss auch Mehrwertsteuer der anteiligen Kosten für zukünftige Schönheitsreparaturen zahlen

Wenn die Parteien eines Mietvertrags vereinbaren, dass der Mieter die anteiligen Kosten für in Zukunft durchzuführende Schönheitsreparaturen zu übernehmen hat, dann bezieht sich diese Vereinbarung im Zweifel auf den Preis inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Das gilt jedenfalls, wenn die Schönheitsreparaturen auf Basis eines Kostenvoranschlags des Vermieters oder eines Fachbetriebs erfolgen sollen.

Insbesondere im Kostenvoranschlag eines Fachbetriebs ist erfahrungs- und erwartungsgemäß die Mehrwertsteuer stets enthalten. Daher kann bei fehlender ausdrücklicher Vereinbarung angenommen werden, dass Mieter und Vermieter davon ausgehen müssen, dass die Erstattung des Gesamtbetrags inklusive Mehrwertsteuer gemeint ist.

Hinweis: "Wer spricht, dem kann auch geholfen werden" - diese alte Weisheit hat nach wie vor Gültigkeit. Egal, ob es um Schönheitsreparaturen oder um sonstige Dinge im Rahmen eines Mietverhältnisses geht: Die Kommunikation zwischen Vermieter und Mieter ist unabdingbar. Sie sorgt nicht nur für ein gutes Klima, sondern hilft vor allem, Missverständnisse zu vermeiden. Im Zweifel sollten wichtige bzw. kostenintensive Entscheidungen schriftlich fixiert werden.

Quelle: BGH, Urt. v. 16.06.2010 - VIII ZR 280/09


Diana Frobel -Rechtsanwältin - Cottbus

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