Bei Anspruch auf Sozialleistungen: Keine Zugehörigkeit eines Fahrzeugs zum sogenannten Schonvermögen

Empfänger von Sozialleistungen haben ein Recht darauf, dass ein bestimmter Teil ihres Vermögens bei der Bemessung der Höhe der Sozialleistungen nicht berücksichtigt wird. Diesen als "Schonvermögen" bezeichneten Anteil muss der Leistungsempfänger nicht dazu verwenden, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Beispiele von Schonvermögen sind etwa bestimmte Freibeträge bei Geldvermögen oder eine angemessene, selbstgenutzte Immobilie.

Ein Fahrzeug im Wert von 13.000 EUR gehört jedoch dann nicht zum Schonvermögen, wenn mit diesem zwar Kinder zur Schule gefahren werden, aber keine besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Fahrten zur Schule vorliegen.

Hinweis: Für Empfänger von Hartz-IV-Leistungen empfiehlt es sich stets, den entsprechenden Bewilligungsbescheid genau durchzulesen. Insbesondere bei Kürzungen oder sonstigen Einschränkungen sollte Rechtsrat eingeholt werden. Mit Hilfe eines sogenannten Beratungshilfescheins, den man beim örtlichen Amtsgericht bekommt, werden die Kosten für die anwaltliche Beratung vom Staat übernommen.

Quelle: OLG Stuttgart, Beschl. v. 09.04.2010 - 13 W 17/10


Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus

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