Formelle Anforderungen: Wirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung bei "Dramatisierung" der Eigenbedarfsgründe

Der Eigentümer eines Wohnhauses kann ein bestehendes Mietverhältnis kündigen, wenn er den Wohnraum selber benötigt (sog. Eigenbedarf). Eigenbedarf des Hauseigentümers besteht, wenn er die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Der Vermieter "benötigt" die Wohnung, wenn er für seinen Nutzungswunsch vernünftige, nachvollziehbare Gründe hat.

Der Vermieter "benötigt" die Räume nicht, wenn

  • die beabsichtigte Nutzung erst in einigen Jahren begonnen werden soll,
  • die beabsichtigte Nutzung aus rechtlichen Gründen nicht verwirklicht werden kann,
  • der Vermieter sich noch nicht sicher ist, ob er die beabsichtigte Nutzung verwirklichen kann,
  • der Nutzungs- bzw. Überlassungswille von vornherein vorgetäuscht war oder
  • die Nutzungsabsicht nach Ausspruch der Kündigung entfallen ist.

In seinem Kündigungsschreiben muss der Vermieter die Person nennen, für die die Wohnung benötigt wird, und in sich stimmig darlegen, warum diese Person die Wohnung benötigt. Insofern reicht es aus, wenn der Vermieter seinem Mieter mitteilt, dass er selbst bislang zur Miete wohnt und mit seiner Familie nun in sein eigenes Haus ziehen und dort auch sein Büro betreiben möchte.

Hinweis: Insgesamt können bei einer Eigenbedarfskündigung viele Faktoren den Ausschlag geben, ob die Kündigung berechtigt ist oder nicht. Daher ist es sowohl für Hauseigentümer als auch für betroffene Mieter ratsam, im Falle einer (bevorstehenden) Kündigung wegen Eigenbedarfs so schnell wie möglich fachlichen Rat einzuholen.

Quelle: BGH, Urt. v. 17.03.2010 - VIII ZR 70/09


Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus

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