Verwirkung des Unterhaltsanspruchs: Verfestigt ist eine neue, unterhaltseinschränkende Lebensgemeinschaft erst nach zwei bis drei Jahren

Nach der Scheidung einer Ehe muss der zum Unterhalt Verpflichtete seinem ehemaligen Ehepartner dann keine Unterhaltzahlungen mehr leisten, wenn dieser erneut heiratet. Strittig im Hinblick auf diesen sog. "nachehelichen Unterhalt" sind die Situationen, in denen der Unterhaltsberechtigte zwar nicht heiratet, aber dennoch mit einem neuen Lebenspartner in einer eheähnlichen Beziehung lebt.

Wenn sich die neue Beziehung des Unterhaltsberechtigten in einer solchen Art und Weise verfestigt, dass von einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ausgegangen werden kann, liegt ein Härtefall auf Seiten des zum Unterhalt Verpflichteten vor. In dieser Konstellation wird für ihn die Weiterführung von uneingeschränkten Unterhaltszahlungen unzumutbar, so dass diese entsprechend zu kürzen sind.

Allerdings lässt sich eine derartige Verfestigung der Beziehung erst nach Ablauf einer Mindestdauer von jedenfalls zwei bis drei Jahren einigermaßen sicher beurteilen. Neben der zeitlichen Komponente ist auch das objektive, nach außen wirkende Erscheinungsbild der Beziehung ein weiterer Maßstab für die Beurteilung.

Hinweis: Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht grundsätzlich, er kann jedoch in Einzelfällen versagt, gekürzt oder zeitlich befristet werden. Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn eine Zahlungsverpflichtung grob unbillig wäre. Hierbei ist z.B. an eine kurze Ehedauer (bis zu zwei Jahre), schwere Straftaten gegen den Unterhaltspflichtigen oder auch an eine mutwillig herbeigeführte Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten zu denken.

Quelle: OLG Zweibrücken, Urt. v. 05.02.2010 - 2 UF 140/09


Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus

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