Bei betrieblicher Hinterbliebenenrente: Keine Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft

Bezüglich der Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ist Verfassungsbeschwerde erhoben worden. Anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es im Rahmen der Zusatzversorgung der VBL keine Hinterbliebenenrente für eingetragene Lebenspartner.

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die angegriffenen Gerichtsentscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzen.

Die Satzung der VBL ist unmittelbar am Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen, da die VBL als Anstalt des öffentlichen Rechts eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt. Die Regelung zur Hinterbliebenenrente in der Satzung der VBL führt zu einer Ungleichbehandlung zwischen Versicherten, die verheiratet sind, und solchen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Ein verheirateter Versicherter hat als Teil seiner eigenen zusatzrentenrechtlichen Position eine Anwartschaft darauf, dass im Falle seines Versterbens sein Ehegatte eine Hinterbliebenenversorgung erhält. Ein Versicherter, der eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hat, erlangt eine solche Anwartschaft für seinen Lebenspartner nicht.

Diese Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Zur Begründung der Ungleichbehandlung reicht hier die bloße Verweisung auf die Ehe und ihren Schutz nicht aus. Tragfähige sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung liegen nicht vor und ergeben sich insbesondere auch nicht aus einer Ungleichheit der Lebenssituation von Eheleuten und Lebenspartnern.

Verstoßen Allgemeine Versicherungsbedingungen - wie hier die Satzung der VBL - gegen Art. 3 Abs. 1 GG, so führt dies zur Unwirksamkeit der betroffenen Klauseln. Der mit der Hinterbliebenenversorgung nach § 38 VBLS verfolgte Regelungsplan lässt sich nur dadurch vervollständigen, dass die Regelung für Ehegatten mit Wirkung ab dem 01.01.2005 auch auf eingetragene Lebenspartner Anwendung findet.

Quelle: BVerfG, Beschl. v. 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07


Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus

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